§ 14 MaBV – Aufbewahrungsfristen für die gewerberechtlichen Geschäftsunterlagen

Die gewerberechtlichen Aufbewahrungspflichten der gewerberechtlichen Buchführungsunterlagen nach § 14 MaBV
Nach § 14 MaBV sind Bauträger und Baubetreuer verpflichtet, die der Buchführungspflicht unterliegenden Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege 5 Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen z.B. nach § 257 Abs. 4 HGB bleiben von dieser Vorschrift unberührt. Die Archivierung kann mit papierhaften Originalbelegen oder auf Datenträgern erfolgen. Um eine wirtschaftlich effiziente Erfüllung der Aufbewahrungsfristen zu ermöglichen, müssen nicht unbedingt die Originalbelege aufbewahrt werden. So ist z.B. eine Archivierung auf Mikrofilm erlaubt. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt und lesbar gemacht werden kann.
Wortlaut des § 14 MaBV:
(1) Die in § 10 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.