§ 12 MaBV – Unzulässigkeit abweichender vertraglicher Vereinbarungen

Unzulässigkeit von vertraglichen Regelungen, die bestimmte Verpflichtungen des Bauträgers oder Baubetreuers einschränken
In § 12 MaBV wird klargestellt, dass die Verpflichtungen des Bauträgers oder Baubetreuers nach den §§ 2 bis 8 MaBV sowie die nach § 2 Abs. 1 MaBV zu sichernden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen.
Konsequenzen, die sich aus einem verstoß gegen § 12 MaBV ergeben
In Bezug auf die Konsequenzen, die sich aus einem Verstoß gegen die Regelung des § 12 MaBV ergeben ist fraglich, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Norm handelt. Ob also ein Verstoß gegen sie nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann oder ob ein Verstoß zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann. In seinem Urteil vom 22.3.2007 bestätigte der BGH die Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Regelung des § 12 MaBV zur Nichtigkeit (§ 134 BGB) der entsprechenden Vertragsklausel führt. So führt der Verstoß gegen den Zahlungsplan nach § 3 Abs. 2 MaBV zur Nichtigkeit der gesamten Zahlungsvereinbarung. Die dadurch entstehende Vertragslücke wird durch die Regelung in § 641 Abs. 1 BGB gefüllt. Die Vergütung erfolgt demnach bei (Teil-) Abnahme. Ein Rückgriff auf die Regelungen nach § 3 Abs. 2 MaBV kommt nicht in frage, da es sich um keine Norm des Zivilrechts handelt. Daran ändern auch die Regelungen der Hausbauverordnung nichts.
Nach dem Urteil des BGH wurde mit § 650v BGB über Art. 244 EGBGB zu § 1 HausbauVO und §§ 3 und 7 MaBV eine zivilrechtliche Kette von Normen geschaffen. Es könnte daher die Ansicht vertreten werden, dass bei einer von § 3 Abs. 2 MaBV abweichenden Vereinbarung die bei einer Rate überhöhten Zahlungen der nachfolgenden Rate zugeschlagen werden kann. Der Vertrag bliebe damit insgesamt konform (vgl. Peter Marcks, MaBV-Kommentar).