§ 3 MaBV – Zahlungsplan in sieben Raten

§ 3 MaBV – MaBV Zahlungsplan für Bauträger – 13 Bauabschnitte, 7 Raten

Der Zahlungsplan nach Baufortschritt in sieben Raten auf Basis von 13 Bauabschnitten

Der MaBV-Zahlungsplan gibt Ihnen als Bauträger eine rechtssichere Grundlage, um Zahlungen transparent und nachvollziehbar in Bauabschnitten abzurechnen – und gleichzeitig Vertrauen bei Ihren Erwerbern zu schaffen.
Wenn der Bauträger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt hat und daher zur Entgegennahme der Vermögenswerte qualifiziert ist, werden die Vermögenswerte anhand eines in § 3 Abs. 2 MaBV definierten Zahlungsplans nach Baufortschritt vorgenommen. Der Bauträger kann mit dem Auftraggeber Abschlagszahlungen nach Bauablauf in bis zu sieben Raten vereinbaren, wobei die Ratenhöhe aus beliebig vielen der insgesamt vorgesehenen dreizehn Bauabschnitte zusammengesetzt werden kann. Kleinere als die definierten Bauabschnitte dürfen allerdings nicht die Grundlage für eine Ratenhöhe bilden. Der Zahlungsplan muss vertraglich fixiert sein.

§ 3 MaBV – Zahlungsplan in bis zu 7 Raten (Drag & Drop)

Abschnitt 1 ist automatisch in Kästchen 1 platziert. Abschnitt n darf nur in das Kästchen von n−1 oder in das unmittelbar nächste abgelegt werden.

Bauabschnitte Nächster Abschnitt: 2
Prozentsätze je Abschnitt gemäß § 3 MaBV (automatisch verwendet).
Nur erlaubte Ziele zeigen beim Ziehen einen grünen Rahmen.
Vorschau des Zahlungsplans

Tabellarische Übersicht der Bauabschnitte

Die Tabelle zeigt den gesetzlichen Zahlungsplan nach § 3 Abs. 2 MaBV in dreizehn Bauabschnitten. In der ersten Spalte sind die einzelnen Baufortschritte aufgeführt, in der zweiten der jeweils fällige prozentuale Anteil der Vertragssumme und in der dritten der kumulierte Gesamtprozentsatz. So lässt sich leicht nachvollziehen, wie sich die Zahlungen über den gesamten Bauverlauf bis zur vollständigen Fertigstellung verteilen. Der Unterschied zwischen den beiden Tabellen liegt im ersten Bauabschnitt: Bei Grundstückserwerb werden zu Beginn 30 % fällig, während bei Erbbaurecht lediglich 20 % angesetzt sind und sich die weiteren Raten entsprechend verschieben.
Zahlungsplan nach MaBV – Variante 30 % (Eigentumsübertragung an Grundstück)
Bau­abschnitt Prozentsatz
(von 100 %)
Kumuliert
(von 100 %)
Beginn der Erdarbeiten30,0 %30,0 %
Rohbaufertigstellung inkl. Zimmererarbeiten28,0 %58,0 %
Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen5,6 %63,6 %
Rohinstallation der Heizungsanlagen2,1 %65,7 %
Rohinstallation der Sanitäranlagen2,1 %67,8 %
Rohinstallation der Elektroanlagen2,1 %69,9 %
Fenstereinbau, einschließlich Verglasung7,0 %76,9 %
Innenputz (ausgenommen Beiputzarbeiten)4,2 %81,1 %
Estrich2,1 %83,2 %
Fliesenarbeiten im Sanitärbereich2,8 %86,0 %
Bezugsfertigkeit (Zug um Zug gegen Besitzübergabe)8,4 %94,4 %
Fassadenarbeiten2,1 %96,5 %
Vollständige Fertigstellung3,5 %100,0 %
Zahlungsplan nach MaBV – Variante 20 % (bei Erbbaurecht)
Bau­abschnitt Prozentsatz
(von 100 %)
Kumuliert
(von 100 %)
Beginn der Erdarbeiten20,0 %20,0 %
Rohbaufertigstellung inkl. Zimmererarbeiten32,0 %52,0 %
Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen6,4 %58,4 %
Rohinstallation der Heizungsanlagen2,4 %60,8 %
Rohinstallation der Sanitäranlagen2,4 %63,2 %
Rohinstallation der Elektroanlagen2,4 %65,6 %
Fenstereinbau, einschließlich Verglasung8,0 %73,6 %
Innenputz (ausgenommen Beiputzarbeiten)4,8 %78,4 %
Estrich2,4 %80,8 %
Fliesenarbeiten im Sanitärbereich3,2 %84,0 %
Bezugsfertigkeit (Zug um Zug gegen Besitzübergabe)9,6 %93,6 %
Fassadenarbeiten2,4 %96,0 %
Vollständige Fertigstellung4,0 %100,0 %

Häufige Fragen zum Zahlungsplan nach § 3 MaBV

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Wie ist der Zahlungsplan nach § 3 MaBV aufgebaut?

Der Zahlungsplan besteht aus dreizehn genau definierten Bauabschnitten, die jeweils einen bestimmten Prozentsatz der Vertragssumme auslösen. So wird die Bezahlung schrittweise nach Baufortschritt geregelt.

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Welche Bauabschnitte sind im Zahlungsplan enthalten?

Zu den Bauabschnitten gehören u. a. Erdarbeiten, Rohbaufertigstellung, Dachflächen, Rohinstallationen für Heizung, Sanitär und Elektro, Fenstereinbau, Innenputz, Estrich, Fliesenarbeiten, Bezugsfertigkeit, Fassadenarbeiten und die vollständige Fertigstellung.

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Wie unterscheiden sich die beiden Varianten des Zahlungsplans?

Der Unterschied liegt im ersten Bauabschnitt: Beim Erwerb eines Grundstücks werden zu Beginn 30 % fällig, beim Erbbaurecht hingegen nur 20 %. Dadurch verschieben sich die Prozentsätze der folgenden Abschnitte.

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Was bedeutet der kumulierte Prozentsatz in der Tabelle?

Der kumulierte Prozentsatz zeigt, wie viel der gesamten Vertragssumme bis zu einem bestimmten Bauabschnitt bereits gezahlt wurde. So lässt sich der Zahlungsfortschritt transparent nachvollziehen.

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Warum ist der Zahlungsplan gesetzlich vorgeschrieben?

Der Zahlungsplan nach § 3 MaBV schützt Käufer vor Vorleistungen, indem Zahlungen an konkrete Baufortschritte gebunden sind. Das Risiko wird so fair zwischen Käufer und Bauträger verteilt.

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Die Definition der dreizehn Bauabschnitte

Nach vollständigem Abschluss des jeweiligen Bauabschnitts können die diesbezügliche aufgeführten Prozentsätze als Ratenzahlung oder als Teil einer Ratenzahlung fällig werden.

1. Beginn der Erdarbeiten

Zum ersten Bauabschnitt gehören die die Grundstücks- und Erschließungskosten sowie etwaige einmalige öffentlich-rechtliche Folgekosten, die Gebühren für Architekten- und Ingenieursleistungen sowie die Kosten der Verwaltungsleistungen des Bauträgers.

2. Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten

Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppenräume und die Dachkonstruktion vollendet sind.

3. Herstellung von Dachflächen und Dachrinnen

Die Herstellung von Dachflächen und Dachrinnen umfasst das Eindecken des Daches mit geeigneten Materialien wie Ziegeln, Schiefer oder Blechen sowie die Montage der Dachentwässerung. Ziel ist es, das Gebäude dauerhaft vor Witterungseinflüssen zu schützen und das Regenwasser kontrolliert abzuleiten.
Die Fallrohre gehören nicht zu diesem Bauabschnitt sondern zu den Fassadenarbeiten.

4. Rohinstallation der Heizungsanlagen

Die Rohinstallation der Heizungsanlagen umfasst das Verlegen und Anschließen aller notwendigen Leitungen, Rohre und Verteiler, bevor Wände und Böden geschlossen werden. In dieser Bauphase werden die grundlegenden Komponenten wie Heizungsrohre, Heizkörperanschlüsse und eventuell die Anbindung an den Heizkessel vorbereitet, ohne dass die endgültigen Geräte oder Verkleidungen montiert sind.

5. Rohinstallation der Sanitäranlagen

Die Rohinstallation der Sanitäranlagen beinhaltet das Verlegen aller Wasser-, Abwasser- und ggf. Gasleitungen sowie das Vorbereiten der Anschlüsse für Waschbecken, Dusche, WC und andere Sanitärobjekte. Sie erfolgt vor dem Verschließen der Wände und Böden und bildet die Grundlage für die spätere Endmontage der sichtbaren Sanitäreinrichtungen.

6. Rohinstallation der Elektroanlagen

Die Rohinstallation der Elektroanlagen umfasst das Verlegen von Kabeln, Leitungen, Schutzrohren und Dosen sowie die Vorbereitung von Anschlüssen für Steckdosen, Schalter und Beleuchtung. Sie erfolgt in der Bauphase vor dem Verputzen oder Verkleiden der Wände und bildet die Basis für die spätere Endmontage der elektrischen Geräte und Schalterprogramme.

7. Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung

Unter Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung, versteht man das fachgerechte Einsetzen und Befestigen der Fensterrahmen in die vorbereiteten Wandöffnungen. Anschließend werden die Glasflächen eingesetzt, abgedichtet und befestigt, sodass die Fenster funktionsfähig, dicht und wärme- sowie schallschutzgerecht sind.

8. Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten

Innenputz bezeichnet das Auftragen von Putzmörtel auf Innenwände und Decken, um eine glatte, ebene oder strukturierte Oberfläche zu schaffen. Er dient sowohl der optischen Gestaltung als auch dem Schutz der Bausubstanz und verbessert zusätzlich den Wärme- und Schallschutz.
Beiputzarbeiten sind kleinere Putzarbeiten, die zum Ausbessern, Angleichen oder Ergänzen bereits bestehender Putzflächen dienen. Sie werden häufig an Anschlussstellen, nach Installationen oder bei Ausbrüchen im Mauerwerk ausgeführt, um ein einheitliches Oberflächenbild herzustellen.
Der Innenputz setzt üblicherweise die Fertigstellung der Rohinstallationen voraus. Die Beiputzarbeiten werden für den späteren Einbau der Fenster- und Türzargen ausgenommen.

9. Estrich

Estrich ist eine auf den Rohboden aufgebrachte Schicht aus Mörtel oder ähnlichem Material, die eine ebene und tragfähige Grundlage für den späteren Bodenbelag bildet. Er kann zusätzlich Funktionen wie Wärmedämmung, Schallschutz oder das Einbetten einer Fußbodenheizung übernehmen.

10. Fliesenarbeiten im Sanitärbereich

Fliesenarbeiten im Sanitärbereich umfassen das Verlegen von Wand- und Bodenfliesen in Räumen wie Bad oder WC, um eine robuste, wasserabweisende und pflegeleichte Oberfläche zu schaffen. Dazu gehören das fachgerechte Zuschneiden, Verfugen und Abdichten der Fliesen, damit Hygiene, Dichtigkeit und ein ansprechendes Erscheinungsbild gewährleistet sind.

11. Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe

Durch die Zug um Zug Regelung soll der Bauträger nicht zur Übergabe verpflichtet werden, obwohl noch Raten ausstehen. Mit dem Teilbetrag sollen Fliesen- und Plattenarbeiten (ausgenommen 5. Sanitär), tischler- und Parkettlegearbeiten, Metallbau- und Schlosserarbeiten, Maler- und Tapezierarbeiten, Rolladenanbringung und ggf. Kücheneinrichtung abgegolten werden.

12. Fassadenarbeiten

Fassadenarbeiten umfassen alle handwerklichen Maßnahmen zur Gestaltung, Dämmung, Instandsetzung und Beschichtung der Außenwände eines Gebäudes. Sie dienen dem Schutz der Bausubstanz vor Witterungseinflüssen sowie der optischen Aufwertung und energetischen Verbesserung des Gebäudes.

13. Vollständige Fertigstellung

Bei vollständiger Fertigstellung sind alle vertraglich festgelegten Leistungen erbracht. Dies betrifft z.B. auch die Garage, die Außenanlagen und sonstige Restarbeiten.

Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nicht zum Einbehalt einer Rate. Er darf jedoch einen angemessenen Teil der Vergütung zur Beseitigung des Mangels verweigern.

Die Prüfung der besonderen Sicherungspflichten für Bauträger:

Wir werden in der Regel Einsichtnahme in Bauverträge, schriftliche Mitteilungen des Notars, Notarbestätigungen, Grundstückskaufverträge, Genehmigungen, Grundbuchauszüge, Empfangsbestätigungen, Erklärungen, Baugenehmigungen, Bautenstandsberichte, Baubücher, Abnahmeprotokolle, Ratenanforderungen und Zahlungsnachweise nehmen und die erhaltenen Nachweise kritisch würdigen.

(Für Baubetreuer gilt § 3 MaBV in der Regel nicht.)

Der Wortlaut von § 3 MaBV:

(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn

1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muss außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,

a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, dass
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,

b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, dass
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf, und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, dass die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluss des notariellen Vertrages bereits vor, muss auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muss der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.

(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:

1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,

2. vom der restlichen Vertragssumme
– 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
– 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
– 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
– 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
– 3 vom Hundert für den Estrich,
– 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
– 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
– 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
– 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.

Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.

(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend.