Kompetente und effiziente Prüfung der Einhaltung von MaBV-Verpflichtungen für Bauträger und Baubetreuer
Die Sesch Group GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist der Partner von Bauträgern und Baubetreuern bei der Prüfung nach § 16 MaBV. Wir prüfen die Einhaltung von MaBV-Vorschriften kompetent und mit effizienten Prüfungsprozessen. Unsere Prüfung erfolgt dabei unter Einhaltung der IDW-Verlautbarung PS 830. Wir unterstützen Bauträger und Baubetreuer bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen und generieren einen Mehrwert für die Gewerbetreibenden. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.
MaBV Fachthemen:
- Sicherungsleistung, Versicherung (§ 2 MaBV )
- Besondere Sicherungspflichten für Bauträger (§ 3 MaBV)
- Zahlungsplan in sieben Raten (§ 3 MaBV)
- Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers (§ 4 MaBV)
- Hilfspersonal (§ 5 MaBV)
- Getrennte Vermögensverwaltung (§ 6 MaBV)
- Ausnahmevorschriften (§ 7 MaBV)
- Rechnungslegung (§ 8 MaBV)
- Buchführungspflicht (§ 10 MaBV)
- Informationspflicht und Werbung (§ 11 MaBV)
- Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen (§ 12 MaBV)
- Aufbewahrung (§ 14 MaBV)
- Prüfungen (§ 16 MaBV)
- § 17 MaBV – Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
Unsere Dienstleistungen für den gesamten Lebenszyklus:
Wohin möchten Sie?
Direkter Zugang zu § 16 MaBV, allen Fachthemen und den 5 Lifecycle-Bereichen.
Der Prüfungsablauf
Prozessübersicht
Auftragsannahme
Gerne können Sie mit uns Kontakt aufnehmen und uns Ihren Prüfungsauftrag übermitteln. Nach einer kurzen Abstimmung erhalten Sie unser Auftragsformular, welches Sie uns bitte unterschrieben zurücksenden.
Planung der Prüfung
Nach Eingang Ihres unterzeichneten Prüfungsauftrags erhalten Sie eine Prüfungsanleitung mit einer Checkliste zu den notwendigen Nachweisen, unsere allgemeinen Auftragsbedingungen sowie das Auftragsbestätigungsschreiben mit Angabe des geplanten Prüfungszeitraums.
Datenaustausch via Tresorit
Statt eines Kundenkontos stellen wir Ihnen einen sicheren Zugang zu unserem Tresorit-Bereich zur Verfügung.
Über diesen Bereich erhalten Sie:
- Die Prüfungsanleitung
- Die Checkliste für erforderliche Nachweise
- Die allgemeinen Auftragsbedingungen
- Das Auftragsbestätigungsschreiben
- Die Möglichkeit zur sicheren Übermittlung Ihrer Nachweise
Warum Tresorit?
- Hohe Datensicherheit: Tresorit verwendet eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und erfüllt höchste Datenschutzstandards.
- Geeignet für große Datenvolumen: Die Übertragung und Speicherung umfangreicher Prüfungsunterlagen ist problemlos möglich.
- Benutzerfreundlich: Sie erhalten von uns einen individuellen Link sowie persönliche Zugangsdaten. Der Zugriff ist einfach, schnell und ohne Softwareinstallation möglich.
Sobald Sie die Zugangsdaten erhalten haben, können Sie sich in Ihren Tresorit-Bereich einloggen und dort alle relevanten Dokumente herunterladen sowie Ihre Nachweise sicher hochladen.
Häufig gestellte Fragen zu § 16 MaBV
Wer muss regelmäßig geprüft werden?
Die Prüfungspflicht nach § 16 MaBV gilt für alle, die das Gewerbe des Bauträgers oder Baubetreuers nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO betreiben. Sie müssen sicherstellen, dass die Prüfung fristgerecht erfolgt.
Wann wird geprüft?
Für jedes Kalenderjahr muss eine Prüfung erfolgen und der Prüfungsbericht muss der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorgelegt werden.
Besteht auch Prüfungspflicht, wenn das Gewerbe während eines Kalenderjahres nicht ausgeübt wurde?
Wenn das Gewerbe ausnahmsweise in einem Jahr nicht ausgeübt wurde, dann muss der zuständigen Behörde statt des Prüfungsberichts eine Negativerklärung ohne Prüfung übermittelt werden. Es ist aber zu beachten, dass die Ausübung des Gewerbes schon mit den vorvertraglichen Informationspflichten des § 11 MaBV beginnt.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie Prüfungsverbände sind zur Prüfung befugt.
Was wird geprüft?
Es wird die Einhaltung der Verpflichtungen aus den §§ 2-14 MaBV geprüft. Eine detaillierte Anleitung zu den einzelnen Anforderungen ist auf unserer Webseite Anleitung dargestellt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zu Beginn der Prüfung stellen wir eine Checkliste mit allen relevanten Unterlagen, die für die Prüfung benötigt werden, zur Verfügung. Eine Übersicht der Prüfungshandlungen und Dokumentationsanforderungen zu jedem einzelnen Prüfungsthema ist auf unserer Webseite Anleitung dargestellt.
Wer bezahlt für die Prüfung?
Der Geprüfte, also der Bauträger oder Baubetreuer bezahlt die Prüfung. Eine Übersicht zu unserem Honorar ist auf der Seite Vergütung dargestellt.
Was ist der Inhalt des Prüfungsberichts?
Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Wenn Verstöße festgestellt worden sind, dann sind sie in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
Welche Rechte und Pflichten haben die an der Prüfung beteiligten Parteien?
Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Können bei einem Verstoß gegen die gewerberechtlichen Pflichten Geldbußen verhängt werden?
Bei einem Verstoß gegen die Pflichten kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 5.000 geahndet werden kann. Die Ausübung des Gewerbes als Bauträger oder Baubetreuer ohne die erforderliche Erlaubnis kann ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden kann.
Häufig gestellte Fragen zu den gewerberechtlichen Pflichten der Bauträger und Baubetreuer
Welche Sicherungsleistungen durch Bürgschaft oder Versicherung sind vom Baubetreuer oder Bauträger zu leisten?
Bevor Baubetreuer zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder zu deren Verwendung ermächtigt werden, haben sie dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen. Auf unserer Webseite zu § 2 MaBV beschreiben wir Einzelheiten zu den erforderlichen Sicherheiten. Für Bauträger gilt diese Vorschrift nicht. Hier kommt aber die freiwillige Bürgschaft in Frage, wie es auf unserer Webseite zu § 7 MaBV beschrieben wird.
Ab wann dürfen Bauträger Vermögenswerte der Auftraggeber entgegennehmen?
Der Bauträger darf erst Vermögenswerte des Auftraggebers entgegennehmen, wenn eine gesicherte Vertragsbeziehung mit dem Auftragnehmer besteht, der Anspruch des Bauträgers auf das Grundstück gesichert ist, keine schädlichen Gläubigeransprüche bestehen und eine Bestätigung zur Baugenehmigung vorliegt. Details zu den Anforderungen werden auf unserer Webseite zu § 3 MaBV erläutert.
Zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe darf der Bauträger Vorauszahlungen vom Auftraggeber verlangen?
Der Bauträger darf die Vorauszahlungen in 7 Teilbeträgen verlangen. Die Regelung der MaBV definiert die unterschiedlichen Phasen des Baufortschritts und wie viel von der Gesamtzahlung in den einzelnen Phasen vorausbezahlt werden darf. Details zu diesem Zahlungsplan werden auf unserer Webseite zu § 3 MaBV dargestellt.
Gibt es Einschränkungen bei der Verwendung von Vermögenswerten der Auftraggeber?
Die Vermögenswerte des Auftraggebers dürfen nur objektbezogen verwendet werden. Details erläutern wir auf der Seite zu § 4 MaBV.
Müssen die Vermögenswerte der Auftraggeber getrennt aufbewahrt werden?
Baubetreuer sind zur getrennten Vermögensverwaltung für Vermögenswerte der Auftraggeber verpflichtet. Grund dafür ist, dass Zahlungen des Auftraggebers an den Baubetreuer keine schuldbefreiende Wirkung in Bezug auf die Forderungen der Handwerker und Bauunternehmer haben, die in direkter Vertragsbeziehung zum Auftraggeber stehen. Durch die getrennte Verwaltung sind die Vermögenswerte der Auftraggeber dem Zugriff der Gläubiger des Baubetreuers entzogen. Bauträger sind in der Regel nicht zur getrennten Vermögensverwaltung verpflichtet. Auf unserer Webseite zu § 6 MaBV beschreiben wir weitere Details zur getrennten Vermögensverwaltung.
Kann der Zahlungsplan des Bauträgers auch durch eine Bürgschaft ersetzt werden?
Bauträger können ihre Sicherungspflichten auch durch den Abschluss einer Bürgschaft bei einer Bank oder Versicherung erfüllen. Details zu den Ausnahmeregeln für die Sicherungspflichten des Bauträgers haben wir auf unserer Webseite zu § 7 MaBV dargestellt.
Gibt es für Bauträger und Baubetreuer besondere gewerberechtliche Verpflichtungen zur Buchführung, Rechnungslegung und Aufbewahrung?
Bauträger haben die besonderen gewerberechtlichen Anforderungen an Buchführung, Rechnungslegung und Aufbewahrung zu beachten. Diese dürfen aber nicht mit den handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung, zur Erstellung eines Jahresabschlusses oder zur Aufbewahrung verwechselt werden. Einzelheiten zur gewerberechtlichen Buchführung haben wir auf der Webseite zu § 10 MaBV dargestellt. Die Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Auftraggeber wird auf unserer Webseite zu § 8 MaBV beschrieben. Die gewerberechtlichen Aufbewahrungsvorschriften werden auf unserer Webseite zu § 14 MaBV erläutert.
Können Bauträger und Baubetreuer ihre gewerberechtlichen Pflichten durch vertragliche Vereinbarungen ausschließen?
In § 12 MaBV wird klargestellt, dass die Verpflichtungen des Bauträgers oder Baubetreuers nach den §§ 2 bis 8 MaBV sowie die nach § 2 Abs. 1 MaBV zu sichernden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen. Auf unserer Webseite zu § 12 MaBV beschreiben wir Details über die Unzulässigkeit von vertraglichen Vereinbarungen, die von den gewerblichen Pflichten abweichen.
Welche gewerberechtlichen Informationspflichten haben Bauträger und Baubetreuer zu beachten?
Bauträger und Baubetreuer sind nach § 11 MaBV verpflichtet, dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden Vertrages notwendigen Informationen in Textform zu geben. Auf unserer Webseite zu § 11 MaBV beschreiben wir Details der gewerberechtlichen Informationspflichten.
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