§ 10 MaBV – Die gewerberechtliche Buchführungspflicht für Bauträger und Baubetreuer

Die Buchführungspflicht nach § 10 Makler- und Bauträgerverordnung
Diese Vorschrift verpflichtet Gewerbetreibende zur Buchführung im gewerberechtlichen Sinne. Die gewerberechtliche Buchführungspflicht betrifft die Aufzeichnung bestimmter Tatsachen sowie die Sammlung von entsprechenden Belegen, wie es in § 10 MaBV definiert wird.
Die gewerberechtliche Buchführungspflicht hat zum Ziel, den Prüfern in einer Prüfung nach § 16 MaBV oder den Behörden in einer Nachschau nach § 29 Abs. 2 GewO einen Einblick in das Geschäftsgebahren des Gewerbetreibenden mit allen sich für ihn aus etwaigen Verstößen ergebenden Konsequenzen zu vermitteln. Zudem sind buchführungspflichtige Tatbestände auch die Grundlage für die Informationspflichten des Gewerbetreibenden gegenüber den Auftraggebern nach § 11 MaBV.
Die gewerberechtliche Buchführungspflicht darf nicht mit der handelsrechtlichen Buchführungspflicht verwechselt werden
Diese gewerberechtliche Buchführungspflicht darf nicht mit der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Führung von Büchern nach den §§ 238 ff. HGB verwechselt werden. Nach § 10 Abs. 6 MaBV bleiben die handelsrechtlichen Buchführungspflichten unberührt und bestehen zusätzlich zu den gewerberechtlichen Buchführungspflichten.
Die für Bauträger und Baubetreuer relevanten Vorschriften zur gewerberechtlichen Buchführungspflicht
Für Bauträger und Baubetreuer gelten alle Regelungen des § 10 MaBV mit Ausnahme der nur für Grundstücks- und Wohnungsmakler relevanten Vorschrift in Absatz 3. Die Regelungen in § 10 MaBV sind nicht abschließend in Bezug auf die gewerberechtliche Buchführungspflicht von Bauträgern und Baubetreuern. Aus der Prüfungsvorschrift in § 16 MaBV ergibt sich, dass die Einhaltung der Verpflichtungen der §§ 2-14 MaBV nur geprüft werden kann, wenn der Gewerbetreibende dem Prüfer entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise vorlegen kann.
Buchführungspflichtige Tatbestände, die betriebsbezogen sind (§ 10 Abs. 2 MaBV)
Die in § 10 Abs. 2 MaBV definierten Buchführungspflichten sollen dem Prüfer eine allgemeine Beurteilung des Geschäftsgebahrens des Gewerbetreibenden ermöglichen. Zudem bilden die Aufzeichnungen die Grundlage zur Erfüllung der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber (§ 11 S. 1 Nr. 2 MaBV).
Buchführungspflichtige Tatbestände, die objektbezogen sind (§ 10 Abs. 4 MaBV)
Die objektbezogenen, buchführungspflichtigen Tatbestände gelten nur für Bauträger und Baubetreuer.
Die Anforderungen in § 10 Abs. 4 Nr. 1 MaBV betrifft Bauvorhaben von Bauträgern, die ganz oder teilweise zur Veräußerung bestimmt sind.
In Nr. 2 werden Buchführungspflichten für Bauvorhaben von Bauträgern definiert, die ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlassen werden sollen.
Nr. 3 definiert Buchführungspflichten für Baubetreuer.
Die Aufzeichnungen dienen als Grundlage für die Prüfung nach § 16 MaBV und zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 11 S. 1 Nr. 2 MaBV.
Aufzeichnungen über den Vollzug der Sicherung von Vermögenswerten nach § 10 Abs. 5 MaBV
Die Aufzeichnungspflichten in Abs. 5 beziehen sich auf die Maßnahmen, die der Gewerbetriebende nach Abs. 2 zur Sicherung der Vermögenswerte zu treffen hat. Nach Abs. 5 ist der Vollzug der Sicherung festzuhalten. Zudem ist der Vollzug der Informationspflichten nach § 11 MaBV festzuhalten.Die Prüfung der gewerberechtlichen Buchführungspflicht durch den Prüfer nach § 16 MaBV
Für Bauträger und Baubetreuer können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden:● Befragung des Gewerbetreibenden
● Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Unterlagen des Gewerbetreibenden.
Der Wortlaut des § 10 MaBV:
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ersichtlich sein
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber zu entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben;
b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt ist;
c) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung er ermächtigt werden soll;
d) dass der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon unterrichtet hat, dass er von ihm nur im Rahmen des § 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen und diese Vermögenswerte nur im Rahmen des § 4 verwenden darf, es sei denn, dass nach § 7 verfahren wird;
e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden Versicherung, Name oder Firma und Anschrift des Bürgen und der Versicherung;
f) Vertragsdauer.
(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmender Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des Veräußerers;
2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Mietforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des Vermieters;
3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage des Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der Räume, Höhe der Mietforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des Vermieters
(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräußerung bestimmt sind: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen und der Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die Belastungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom Erwerber erbracht werden soll;
2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlassen werden sollen: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen und der Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die Miet-, Pacht- oder sonstige Forderung, die darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen und die etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens verwendet werden sollen;
3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Baubetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen soll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die Kostenobergrenze und die von dem Gewerbetreibenden bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.
(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,
1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt wurde,
2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber entrichtete Entgelt,
3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändigung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Unterlagen,
4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins,
5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftraggebers durch den Gewerbetreibenden nach Tag und Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine Bestätigung des Auftraggebers darüber, dass ihm die ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nachgewiesen worden ist,
6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der Versicherung,
8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen,
9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeichneten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt worden sind.
(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.