§ 5 MaBV – Einsatz von Hilfspersonal

§ 5 MaBV - Einsatz von Hilfspersonal

§ 5 MaBV Hilfspersonal

 

Schutz der Vermögenswerte auch bei Einsatz von Hilfspersonal

Ziel der Regelung ist es, die Vermögenswerte des Auftraggebers auch dann zu schützen, wenn der Bauträger oder Baubetreuer Hilfspersonal einsetzt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen Baubetreuer werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MaBV abgesichert. Bei Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 3 und 4 durch das Personals von Bauträgern könnte es sein, dass der Auftraggeber keinen Schadenanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes geltend machen kann. Daher wird der Gewerbetreibende verpflichtet, die Einhaltung der §§ 3 und 4 MaBV durch das Hilfspersonal sicherzustellen. Nur wenn der Bauträger alles zumutbare für die Einweisung und Überwachung des Hilfspersonals getan hat, kann er nicht aufgrund eines Schutzgesetzes zu Schadenersatz verpflichtet werden.   

Häufige Fragen zu § 5 MaBV – Hilfspersonal

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Was verlangt § 5 MaBV grundsätzlich?

Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen (z. B. Mitarbeitende oder Beauftragte), Vermögenswerte des Auftraggebers entgegenzunehmen oder zu verwenden, muss er sicherstellen, dass dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 MaBV geschieht (Zahlungsvoraussetzungen, objektbezogene Verwendung).

Wer fällt unter „Hilfspersonal“ – und wie weise ich die Ermächtigung nach?

„Hilfspersonal“ umfasst regelmäßig andere Personen, die für den Gewerbetreibenden handeln (z. B. Mitarbeitende, Beauftragte, externe Dienstleister). In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Bevollmächtigung samt Prozessbeschreibung (z. B. Annahme von Zahlungen, Freigaben, Vier-Augen-Prinzip) und klare Zuständigkeiten.

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Welche organisatorischen Maßnahmen sind erforderlich (Einweisung/Kontrolle)?

Um die Einhaltung der §§ 3 und 4 sicherzustellen, sollte das Hilfspersonal verbindlich eingewiesen und die Beachtung der Weisungen kontrolliert werden (Dokumentation von Schulungen, Kontrollen, Vier-Augen-Freigaben, Vertretungsregeln).

Dürfen Hilfspersonen Zahlungen entgegennehmen oder verwenden?

Ja, wenn sie ausdrücklich ermächtigt sind und alle Voraussetzungen des § 3 (z. B. Auflassungsvormerkung, Freistellungen, Baufortschritt) vorliegen sowie die Verwendungsregeln des § 4 eingehalten werden (objektbezogene Verwendung, Nachweisbarkeit). Empfehlenswert sind feste Checklisten und Freigabewege.

Welche Risiken bestehen bei Verstößen – auch wenn nur das Hilfspersonal handelt?

Verstöße des Hilfspersonals werden dem Gewerbetreibenden zugerechnet. Kommt es dadurch zu Verstößen gegen §§ 3/4 MaBV, drohen Beanstandungen im MaBV-Prüfungsbericht und Ordnungswidrigkeiten nach § 18 MaBV.

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Die Prüfung des Einsatzes von Hilfspersonal:

Für Bauträger und Baubetreuer können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden:
Befragung des Gewerbetreibenden
Einsichtnahme in die Organisations- Stellenpläne, Arbeits- und Dokumentationsrichtlinien, Arbeitsanweisungen, Formular-/Vertragsmuster, Schulungsunterlagen, Stellenbeschreibungen, persönliche Verpflichtungserklärungen des Hilfspersoals, Dokumentation von Personalgesprächen, Organisationshandbücher, Handakten des Hilfspersonals und Nachweise der Kontrollaktivitäten. 

Der Wortlaut des § 5 MaBV:

Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.