§ 8 MaBV – Die gewerberechtliche Rechnungslegungpflicht über die verwendeten Vermögenswerte des Auftraggebers
Die gewerberechtliche Rechnungslegung nach § 8 MaBV als Schutzvorschrift für die Vermögenswerte des Auftraggebers
Die Rechnungslegungspflicht nach § 8 MaBV soll die in den §§ 2 bis 6 MaBV definierte Schutzfunktion, die das Vermögen des Auftraggebers vor Schädigungen schützt, ergänzen. Durch Verweis auf § 259 BGB wird der Bauträger gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen.
Entfallen der Rechnungslegungspflicht
Die Rechnungslegungspflicht entfällt, soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf verzichtet hat oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat. Durch das Wort „soweit“ wird zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Teilverzicht möglich ist.
Häufige Fragen zur Rechnungslegung nach § 8 MaBV
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Was verlangt § 8 MaBV grundsätzlich?
Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrags Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, muss er nach Beendigung des Auftrags über deren Verwendung Rechnung legen. Maßstab ist § 259 BGB (geordnetes Verzeichnis, Nachweise/Belege).
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Wann ist die Rechnungslegung fällig und an wen richtet sie sich?
Die Rechnungslegung erfolgt nach Auftragsbeendigung und richtet sich an den Auftraggeber. In der Praxis empfiehlt sich eine zeitnahe Vorlage, damit der Auftraggeber die Verwendung der anvertrauten Gelder nachvollziehen kann.
Welche Inhalte sollte die Rechnungslegung mindestens abdecken?
Üblich sind u. a.: Übersicht der erhaltenen Vermögenswerte (Zeitpunkt, Art, Höhe), sämtliche Verwendungen mit Datum/Betrag/Zweck, Saldo bzw. Verbleib, sowie Belege (z. B. Zahlungsnachweise, Auszahlungsanordnungen). Ziel ist eine lückenlose, nachvollziehbare Dokumentation.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungslegung?
Ja, die Pflicht entfällt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags schriftlich verzichtet oder wenn der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten eine Festpreisleistung geschuldet hat.
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Welche Folgen hat eine fehlende oder unzureichende Rechnungslegung?
Mängel werden regelmäßig im MaBV-Prüfungsbericht beanstandet (§ 16 MaBV). Je nach Fall kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht; zudem kann die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung infrage stehen.
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Die Prüfung der gewerberechtlichen Rechnungslegung:
Für Bauträger und Baubetreuer können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden:
● Einsichtnahme in Vertriebsunterlagen, Abrechnungsverzichtserklärungen und Abrechnungen des Gewerbetreibenden.
Wortlaut des § 8 MaBV:
(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.
