§ 6 MaBV – Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur getrennten Vermögensverwaltung

§ 6 MaBV – Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur getrennten Vermögensverwaltung

§ 6 MaBV Vermögenstrennung

Ziele der getrennten Vermögensverwaltung

Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur getrennten Vermögensverwaltung des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vermögens verfolgt drei Ziele: (1) Das Vermögen der Auftraggeber soll dem Zugriff der Gläubiger des Gewerbetreibenden entzogen werden. (2) Der Gewerbetreibende wird dadurch zur Einhaltung der in § 4 MaBV vorgeschriebenen Verwendungsbeschränkung angehalten. (3) Durch die getrennte Vermögensverwaltung können die Prüfer (§ 16 MaBV oder § 29 GewO) einfacher die ordnungsmäßige Verwendung kontrollieren.

Die Pflicht zur getrennten Vermögensverwaltung gilt in der Regel nicht für Bauträger

In § 6 Abs. 1 Satz 2 MaBV wird klargestellt, dass die Pflicht zur getrennten Vermögensverwaltung nicht für Bauträger gilt, die Zahlungen vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 vom Auftraggeber erhalten. Grund für diese Ausnahme ist, dass der Bauträger, der sich an den Zahlungsplan hält, zuerst in Vorleistungen gehen muss und erst danach die Gelder der Auftraggeber erhält. Die Gelder werden dann nicht aufbewahrt, sondern sofort zur Begleichung der vorausbezahlten Rechnungen von Handwerkern und Bauunternehmen verwendet. Eine getrennte Vermögensverwaltung hat in diesem Fall keinen Sinn. Bauträger sind auch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV von den Pflichten des § 6 MaBV befreit, wenn sie entsprechende Sicherheiten geleistet haben. Das Vermögen der Auftraggeber ist in diesem Fall bereits durch die Sicherheiten geschützt.

Baubetreuer haben die Verpflichtung zur getrennten Vermögensverwaltung zu beachten

Die Vermögenswerte der Auftraggeber sind beim Baubetreuer nicht wie beim Bauträger durch die Regelung des § 3 MaBV gesichert. Zahlungen des Auftraggebers an den Baubetreuer haben keine schuldbefreiende Wirkung in Bezug auf die Forderungen der Handwerker und Bauunternehmer, die in direkter Vertragsbeziehung zum Auftraggeber stehen. Bei Baubetreuern kann daher die getrennte Vermögensverwaltung zur Erreichung der oben genannten Ziele sinnvoll sein.

Häufige Fragen zu § 6 MaBV – Getrennte Vermögensverwaltung

Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.

Was verlangt § 6 MaBV grundsätzlich?

Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers, müssen diese getrennt vom eigenen Vermögen und getrennt von Vermögenswerten anderer Auftraggeber verwaltet werden. Hinweis: Für vertraglich nach § 3 Abs. 2 oder 3 geleistete Zahlungen gilt eine Ausnahme.

Welche Anforderungen gelten für das Sonderkonto?

Vom Auftraggeber erhaltene Gelder sind unverzüglich auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bis zur zulässigen Verwendung zu belassen. Gegenüber der Bank ist offenzulegen, dass es sich um Fremdgelder handelt (mit Name/Anschrift des Auftraggebers). Das Institut ist zu verpflichten, Pfändungen oder Insolvenzeröffnung zu melden und weder Aufrechnung noch Pfand-/Zurückbehaltungsrechte (außer für kontobezogene Forderungen) geltend zu machen.

Wir prüfen Ihre Kontovereinbarungen und Prozesse – jetzt Kontakt aufnehmen

Dürfen Gelder mehrerer Auftraggeber auf einem Konto geführt werden?

§ 6 verlangt eine Trennung von Vermögenswerten verschiedener Auftraggeber. In der Praxis bedeutet das eine strikte organisatorische und bankseitige Trennung (Sonderkonten je Auftrag/ Auftraggeber) sowie eine lückenlose Zuordnung der Bewegungen. Sammelkonten ohne klare Trennung sind zu vermeiden.

Wie sind Wertpapiere des Auftraggebers zu verwahren?

Erhält der Gewerbetreibende Wertpapiere des Auftraggebers, sind diese unverzüglich einem Kreditinstitut zur Verwahrung anzuvertrauen. Für die Verwahrung gelten die Pflichten analog zum Sonderkonto (Offenlegung als Fremdvermögen, Informations- und Verzichtsverpflichtungen gegenüber dem Institut).

Welche Risiken bestehen bei Verstößen gegen § 6 MaBV?

Verstöße führen regelmäßig zu Beanstandungen im MaBV-Prüfungsbericht (§ 16 MaBV) und können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 18 MaBV; u. a. bei Verstößen gegen § 6 Abs. 1–3).

Sichern Sie Ihre Vermögensverwaltung ab – wir unterstützen Sie pragmatisch

Fragen zur getrennten Vermögensverwaltung nach § 6 MaBV? Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

Kontakt aufnehmen

Die Prüfung der getrennten Vermögensverwaltung:

Für Bauträger und Baubetreuer können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden:
 Befragung des Gewerbetreibenden
Einsichtnahme in Bauträgerverträge, Bankkonten, Depotauszüge, Baubetreuerverträge. 

Wortlaut des § 6 MaBV:

(1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 geleistete Zahlungen.

(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auftraggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers anzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das Kreditinstitut ferner zu verpflichten, bei diesem Konto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forderungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden sind.

(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung anzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.