§ 11 MaBV – Informationspflicht und Werbung für Bauträger und Baubetreuer
§ 11 MaBV – Informationspflichten und Werbung für Bauträger und Baubetreuer
Bauträger und Baubetreuer sind Nach § 11 MaBV verpflichtet, dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden Vertrages notwendigen Informationen in Textform zu geben. Die Textform ist bei Briefen, Fax und elektronischer Übermittlung gewahrt. Die Informationspflichten für Bauträger und Baubetreuer werden in Satz 1 Nr. 2 definiert. Demnach ist der Gewerbetreibende dazu verpflichtet, über die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 4 MaBV festgelegten buchführungspflichtigen Tatsachen Angaben zu machen. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Ausführungen zur gewerberechtlichen Buchführung.
Zeitpunkt der Angabepflicht
Bauträger und Baubetreuer müssen die vollen Informationspflichten über die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 MaBV buchführungspflichtigen Informationen spätestens bis zur Annahme des Auftrages erfüllen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt eine abgestufte Informationspflicht basierend auf der zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlichen Information.
Häufige Fragen zu § 11 MaBV – Informationspflicht (Bauträger & Baubetreuer)
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Welche Angaben muss ich als Bauträger/Baubetreuer nach § 11 MaBV mitteilen – und bis wann?
Spätestens bis zur Annahme des Auftrags sind die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 MaBV genannten Angaben mitzuteilen.
Vor diesem Zeitpunkt sind bereits die zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Welche Informationen umfasst das konkret für Bauträger/Baubetreuer?
Typischerweise u. a.: Entgeltregelungen, ob und in welchem Umfang Zahlungen/Vermögenswerte des Auftraggebers entgegengenommen oder verwendet werden dürfen, Sicherheiten/Versicherungen (Art, Höhe, Umfang; Bürge/Versicherer), sowie sachbezogene Angaben nach § 10 Abs. 4 (projekt-/objektbezogene Tatbestände).
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In welcher Form und Sprache muss ich die Angaben übermitteln?
Die Mitteilung erfolgt in Textform und in deutscher Sprache. Ist der Auftraggeber eine natürliche Person mit Wohnsitz in der EU/EWR, kann er die Übermittlung in der Amtssprache seines Wohnsitzstaates verlangen.
Müssen bereits vor der Auftragsannahme Informationen gegeben werden?
Ja. Bereits vor Annahme sind die Angaben bereitzustellen, die der Auftraggeber benötigt, um den Auftrag nach dem aktuellen Verhandlungsstand zu beurteilen (§ 11 S. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 MaBV).
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Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen § 11 MaBV?
Nicht-, falsch- oder unvollständig mitgeteilte Pflichtangaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und führen regelmäßig zu Beanstandungen im MaBV-Prüfungsbericht (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 MaBV i. V. m. § 16 MaBV).
Unsicher, ob Ihre Informationspflichten nach § 11 MaBV vollständig erfüllt sind? Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.
Die Prüfung der gewerberechtlichen Informationspflicht und Werbung durch den Prüfer nach § 16 MaBV:
Für Bauträger und Baubetreuer können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden: ● Einsichtnahme in geeignete Dokumente. Die Prüfung erfolgt erfolgt im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 4 MaBV.Der Wortlaut des § 11 MaBV:
Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber in Textform und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung
a) unmittelbar nach der Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und f genannten Angaben und
b. spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben,
2. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 genannten Angaben; vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind; im Fall des § 10 Absatz 4 Nummer 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen,
3. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 können durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen. Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
